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Freie Wähler Tittmoning e. V., Tittmoning, Asten, Kay, Kirchheim, Törring, Tengling


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FREIE WÄHLER TITTMONING e.V.

 

- Satzung -


§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wähler Tittmoning e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Tittmoning.

§ 2 - Vereinszweck

Der Verein ist die unter gleichem Namen schon bestehende unabhängige Wählervereinigung mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in Stadt und Landkreis mitzugestalten.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in der Stadtgemeinde Tittmoning einen Wohnsitz hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Ablehnung kann binnen eines Monats schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch 1. Austritt, 2. Tod, 3. Abmeldung des Wohnsitzes.

Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, ausgesprochen werden. Er erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands und bedarf der Schriftform. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 4 - Beitrag

Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Seine Höhe und die Art seiner Erhebung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung,
3. die Arbeitskreise

§ 6 - Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, einem Beisitzer, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorstand, jeder für sich.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer muss binnen eines Vierteljahres Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche (Absendetag und Tag der Versammlung nicht mitgezählt).

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der gewählten Stadt- bzw. Kreisräte
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Berufung der Arbeitskreise und Festlegung ihrer Aufgaben
Aufstellung der Kandidaten zu den Kommunalwahlen
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 - Arbeitskreise

Die Arbeitskreise dienen der Beschaffung und Aufbereitung von Informationen und der Beratung des Vorstands. Ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 - Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfung wird einmal jährlich vorgenommen. Der Bericht der Kassenprüfer erfolgt im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft.

§ 10 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

Satzung vom 21.01.2000
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.06.2007

Eintrag beim Amtsgericht Traunstein unter VR 602 vom 15.03.2000.
Änderung am 06.09.2007 eingetragen.